Schweigepflicht
Psychotherapeutische Behandlungen unterliegen nach § 203 StGB der Schweigepflicht. Schweigepflichtentbindungen gegenüber Dritten (z.B. Ärzte, Versicherungen, Familienangehörigen, Arbeitgeber) müssen schriftlich vereinbart werden. Die Schweigepflicht darf nur nach Abwägung von § 34 StGB ("Rechtfertigender Notstand zum Brechen der Schweigepflicht") bei einer zukünftigen Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang gebrochen werden.
Beispiel
Die Schweigepflicht darf gebrochen werden, wenn von einem Patienten für andere eine akute Gefahr ausgeht (z.B. lebensgefährliche übertragbare Krankheit, gemeingefährliche Straftat), die nur durch Brechen der Schweigepflicht abgewendet werden kann.